Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 7/2017 - Thema: Ausgelagerte Praxisräume

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in meinem 7. Rundschreiben möchte ich Sie über die Chancen, Möglichkeiten  und Risiken der Leistungserbringung in ausgelagerten Praxisräumen informieren. Sie erhalten anliegend eine PDF-Datei mit Folien für einen ursprünglich für auf dem 17. Bundeskongreß Pathologie 2017 vorgesehenen Vortrag zu diesem Thema. Der Vortrag ist entfallen, da ich aus Aktualitätsgründen statt dessen über Formen molekularpathologischer Leistungserbringung berichtet habe. Die beiden tatsächlich gehaltenen Vorträge übersende ich mit der nächsten und übernächsten Ausgabe meines Newsletters.

 

In eigener Sache kann ich berichten, daß ich nach zwanzigjähriger Tätigkeit aus meiner bisherigen Partnerschaft ausgeschieden bin. Grund ist nicht die menschliche, sondern die fachliche Auseinanderentwicklung der Partner. Die verbliebenen Partner vertreten nunmehr überwiegend eine große deutsche Krankenkasse. Die meinen ärztlichen Mandanten geschuldete Loyalität erforderte eine Trennung. Ich setze meine Tätigkeit in Einzelkanzlei fort und vertrete zukünftig ausschließlich Pathologen. Gern weise ich auf meine neue Homepage hin: www.PathRecht.de.

 

Den Inhalt des Vortrages fasse ich für eilige Leser wie folgt zusammen:

  1. Ausgelagerte Praxisräume sind eine bequeme und einfache Möglichkeit für Pathologen, spezielle Untersuchungen (Molekularpathologie, Immunhistochemie) in fremden Räumen zu erbringen. Hierzu ist ein Vertrag über die Nutzung einer Laborinfrastruktur abzuschließen. Die Praxisräume können bei einem Arzt, einem Krankenhaus oder einem Dritten, der nicht Mediziner ist (z.B. Naturwissenschaftler), bestehen.
  2. Bei der Vertragsgestaltung ist auf die Problematik der Umsatz- und Gewerbesteuer zu achten.
  3. Eine Personalüberlassung ist vom Arbeitsamt genehmigen zu lassen oder durch Anstellung des Personals auf Basis eines Minijobs zu vermeiden.
  4. Cave: Ein Urteil des LSG NRW liegt beim Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 6 KA 64/00 R. Inhalt: Die Nutzung muß so stattfinden, daß der Vertragsarzt unter Ausschluß des eigentlichen Inhabers der Räume das alleinige Bestimmungsrecht über Personal und Geräte hat. Das höchstrichterliche Urteil wird Anfang 2019 erwartet. Folge: Jetzt geschlossene Verträge sollten bereits eine entsprechende Judikatur berücksichtigen.

Dieses Rundschreiben steht Ihnen (wie auch die vorhergehenden) auf meiner Homepage zur Verfügung. Gern können Sie es an interessierte Berufskollegen weitergeben. Ich habe diesmal aufgrund vieler Anfragen den Empfängerkreis über die bereits vertretenen Mandanten hinaus ausgeweitet. Falls Sie meine Mails nicht mehr bekommen möchten, bitte ich höflich um einen kurzen Hinweis.

 

Mit freundlichen Grüßen

RA Claus Renzelmann

 

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Ausgelagerte Praxisräume
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