Ein Arzt im Praktikum hatte die Aufgabe erhalten, einem Säugling ein Antibiotikum zu verabreichen. Dieses Antibiotikum ist ein Saft, der von Kindern oral eingenommen wird. Diese orale Einnahme erfolgte im Krankenhaus, in dem der Säugling lag, nicht mit einem Löffel, sondern mit einer Injektionsspritze ohne Nadel. Der Arzt im Praktikum, der über diese Praxis nicht informiert war, ging irrtümlich davon aus, dass das Antibiotikum nicht oral, sondern intravenös zu verabreichen sei. Er benutzte die Spritze, um das Medikament intravenös zu injizieren. Das Kind starb daraufhin.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde diese Strafe auf 90 Tagessätze reduziert. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 14.08.2013, 11 NS 11/13.