Schmerzensgeld aufgrund einer Infektion mit MRSA-Keimen aufgrund fehlender Krankenhaushygiene

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Krankenhausträger verurteilt, an einen Patienten 40.000,00 € zu zahlen, nachdem sich dieser mit sogenannten MRSA-Keimen angesteckt hatte. Mit Urteil vom 08.11.2013, Az. 26 U 62/12, entschied das Gericht, dass der Patient nachgewiesen habe, im Krankenhaus mit diesem Keim infiziert worden zu sein und dass dies darauf beruhte, dass Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden.

 

Ein Krankenpflegeschüler hatte die Aufgabe erhalten, dem Patienten eine Infusion über eine im linken Arm gelegte Venenverweilkanüle zu verabreichen. Der Krankenpflegeschüler zog diese Kanüle und trug dabei – vorschriftswidrig – dieselben Handschuhe, mit denen er bereits zuvor einen anderen Patienten versorgt hatte. Infolge der Infektion hatte der Patient monatelang heftige Schmerzen zu ertragen und zog sich einen Abszess im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, der operiert werden musste.

 

Das Abstöpseln der Infusion ohne vorherige Desinfektionsmaßnahmen und ohne Wechseln der Handschuhe sei ein grober Behandlungsfehler. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht den Behandlungsfehler als grob bewertete, hatte der Träger des Krankenhauses nunmehr die Beweislast für die Tatsache, dass die Infektion nicht auf den nicht eingehaltenen Hygienevorschriften beruhte. Ein solcher Beweis konnte nicht geführt werden.

 

Grundsätzlich gilt zu der Infektion mit Krankenhauskeimen Folgendes:

 

Zunächst ist zu prüfen, ob der Patient überhaupt von einem fremden Keim angesteckt wurde oder ob er den Keim bereits in sich getragen hat, als er ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Dies lässt sich für gewöhnlich feststellen, falls bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung ein Abstrich gemacht und ein Keimnachweis geführt wird.

 

Stellt sich dann heraus, dass der Patient den MRSA (multiresistenter Staphylococcus aureus) im Krankenhaus erworben hat, muss der Patient den Beweis darüber führen, dass Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden. Dieser Beweis gelingt in den meisten Fällen nicht leicht, da ein ganz konkretes Verhalten, das zu einer eklatanten Verletzung von Hygienevorschriften führt, dargelegt und bewiesen werden muss. Beispielhaft seien Fälle genannt, in denen eine Spritze vor der Injektion bereits mehr als eine Stunde offen dagelegen hat, in der eine Infusion über Nacht bereits angestochen im Kühlschrank gelegen hat usw. Eine allgemeine Verletzung von Hygienevorschriften durch Krankenhauspersonal, das den Patienten gar nicht behandelt hat oder zumindest keinen direkten Körperkontakt hatte, genügt nicht. Für Fälle, in denen Patienten sich Krankenhauskeime zuziehen, bedarf es deshalb einer sehr ins Detail gehenden Prüfung und insbesondere Sichtung der Beweislage. Hierbei ist es hilfreich, wenn Besucher des Patienten den Hygieneverstoß mitbekommen und hinterher glaubhaft schildern können.

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