Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 40/2024 - Thema: Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (EGbR) – Vor- und Nachteile, Bürokratie und Betrug

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit dem 01. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaft (MoPeG) in Kraft getreten. Diese Gesetz sieht u.a. die freiwillige Möglichkeit vor, sich in einem neugeschaffenen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Hierzu ist folgendes auszuführen:

 

1) Rechtsnatur der Eintragung

 

Die Eintragung ist fakultativ. Sie bewirkt eine Rechtsfähigkeit der GbR nur, wenn diese nicht bereits aufgrund ihres Gesellschaftszwecks rechtsfähig ist. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Zweck das Betreiben einer Arztpraxis sind, sind immer auch ohne die Eintragung im Gesellschaftsregister rechtsfähig. Die Eintragung hat also keine Statusänderung zur Folge. Sie wirkt sich aber indirekt in mannigfaltiger Weise aus.

 

2) Vorteile der Eintragung

  • Sofern eine Praxisimmobilie im Eigentum der Gesellschaft steht, ist die Eintragung unbedingt erforderlich, wenn die Gesellschaft grundbuchfähig sein soll. Änderungen im Grundbuch (Beleihung, Verkauf) können sonst unmöglich werden. 

  • Bei geplanter Umwandlung der GbR in ein MVZ war es bisher so, dass aus umwandlungssteuerrechtlichen Gründen häufig zunächst eine Umwandlung der GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft und in einem zweiten Schritt in eine GmbH erfolgen musste. Bei einer eingetragenen GbR kann dieser Zwischenschritt entfallen.

  • Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR besteht grundsätzlich eine fünfjährige Nachhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Die Crux dabei ist, dass die Nachhaftungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hat. Die Eintragung der Gesellschaft und des Ausscheidens des Gesellschafters fingiert diese Kenntnis, so dass nach fünf Jahren tatsächlich die Nachhaftung endet.

  • Eine Eintragung erleichtert bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa die Kreditaufnahme und die Begründung von Leasingverträgen. Sie schafft ein gewisses Vertrauen in die Seriosität und Beständigkeit der Praxis.

3) Nachteile der Eintragung

  • Die Eintragung schafft Bürokratie. Sämtliche Gesellschafter müssen daran in notarieller Form mitwirken. Das belastet vor allem Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern und ist bei Gesellschafterwechseln und anderen eintragungspflichtigen Änderungen lästig.

  • Die Eintragung ins Gesellschaftsregister löst eine Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister aus. Diese Eintragung kann man selbst in elektronischer Form vornehmen. Sie ist leider aufgrund schlampiger Programmierung ausgesprochen nervtötend. Die Eintragung im Transparenzregister ist unter Umständen nicht jedem recht, weil die Beteiligungsverhältnisse an der Praxis offengelegt werden. 

4) Warnung: Betrüger unterwegs

 

Wie immer bei gesetzlichen Änderungen kreisen auch hier bereits die Geier. Betrüger schreiben diejenigen, die eine GbR eintragen lassen, mit gefälschten Gerichtsrechnungen an. Hier ein Beispiel:

 

Die Fälschung ist nur an zwei Merkmalen zu erkennen: Man fordert die Überweisung auf ein Auslandskonto (z.B. Litauen), was man an der angegebenen IBAN erkennt. Und der eingeforderte Betrag ist falsch. Die Eintragung einer GbR kostet 135 € bzw. nur ein paar € mehr.

 

Herzlichst Ihr C. Renzelmann 

 

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