Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei der Benennung von Instituten für Pathologie herrscht seit etwa 25 Jahren eine babylonische Sprachverwirrung. Neben „Pathologie Ortsname“ und „Institut“ kommen zunehmend reine Fantasiebezeichnungen vor sowie das von Juristen und Akkreditierern besonders kritisch beäugte „Zentrum“. In Reutlinger Modellen wird, anders als in der allgemeinen Niederlassung, häufig zwischen Praxis und Institut unterschieden, wobei mit Institut die Krankenhausabteilung gemeint ist.
Uneingeschänkt zulässig ist „Gemeinschaftspraxis für Pathologie“ oder „Berufsausübungsgemeinschaft für Pathologie“. Auch geografische Bezeichnungen sind unschädlich, solange keine anderen Praxen vorhanden sind, die gleiche oder ähnliche Namen haben und es zur Verwechslungsgefahr kommt. Zu groß sollte freilich eine Ortsbezeichnung nicht gewählt werden. Eine „Pathologie Westfalen“ etwa wäre unzulässig.
Fantasiebezeichnungen mit mehr oder weniger medizinischem Anstrich („novum“) sind zulässig. Insbesondere Zahnärzte sind von unerschöpflicher Kreativität bei der Wortbildung auf „-dent“. Bei Pathologen sind es meist Formen von „-Path“ oder „Patho-“. Der Unterzeichner will sich angesichts seiner Internetadresse gar nicht von dieser etwas hausbackenen Richtung ausklammern.
Inhabernamen sind erlaubt und arztrechtlich und firmenrechtlich sogar vorbildlich. „Dr. X und Kollegen“ ist erlaubt, bis Dr. X ausscheidet. Will man den Namen über die Berufstätigkeit oder den Tod von Dr. X hinaus im Namen perpetuieren, ist dies nur bei Kapitalgesellschaften oder einer Partnerschaftsgesellschaft möglich.
Das „Institut“ galt früher als werberechtlich unerlaubt, weil man eine Verwechslungsgefahr mit Universitätsinstituten annahm. In der Pathologie wurde die Bezeichnung Institut aber früher und unproblematischer akzeptiert als in anderen Fachdisziplinen, weil in der Niederlassungswelle der neunziger Jahre viele Krankenhausinstitute privatisiert wurden und man insoweit Bestandsschutz annahm. Heute ist die Benennung als Institut selbst für Einzelpraxen problemlos möglich.
Zu einem vorläufigen Schlusspunkt kam durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (U.v.11.5.2023, 6 U 4/23) unlängst die jahrzehntelange Diskussion um den Begriff „Zentrum“. Bereits im Jahr 2002 setzten zwei Tierärzte die Bezeichnung „Kleintierzentrum“ beim Bundesverfassungsgericht durch. Es folgte 2007 ein Urteil des OLG Köln, mit dem ein durch drei Ärzte betriebenes „Westdeutsches Prostatazentrum“ als Name für eine Praxis für zulässig erkannt wurde. Der Bundesgerichtshof verneinte 2012 die Zulässigkeit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ für eine Praxis ohne überdurchschnittliche Ausstattung. 2014 urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf, „Augenzentrum“ sei bei einer Einzelpraxis mit angestellten Ärzten zulässig. 2022 erging dann eine bemerkenswerte Entscheidung des Landesberufsgerichts für Ärzte Baden- Württemberg, U.v.20.07.2022, ZMGR 2022,342: Auch eine Einzelpraxis dürfe sich Zentrum nennen. Es bestehe keine Gefahr einer Irreführung, falls die Praxis aufgrund Expertise und Spezialisierung eine herausragende Rolle spiele.
Die zuletzt ergangene Entscheidung aus Frankfurt entzaubert den Begriff „Zentrum“ mit einem ganz pragmatischen Argument: Schließlich könne man ein Medizinisches Versorgungszentrum ohne eine Mindestzahl an Ärzten betreiben. Durch die Einführung der MVZ weise der Begriff Zentrum nicht mehr auf eine besondere Kompetenz oder Größe hin. Mithin sei keine Irreführung der Verkehrskreise gegeben.
Herzlichst Ihr C. Renzelmann