Umfang der Aufklärung beim Ziehen eines Weisheitszahnes durch einen Zahnarzt

Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt seinem Patienten einen Weisheitszahn gezogen hatte. Bei dem Patienten lag ein ungewöhnlicher Nervverlauf vor, woraus folgt, dass man aufgrund der vorhandenen Röntgenbilder schon vor der Operation absehen konnte, dass diese kompliziert verlaufen würde.

 

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 08.10.2013, 4 O 662/11, festgestellt, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass auch bei solchen komplizierten Lagen der Weisheitszahn durch einen Zahnarzt und nicht durch einen Kieferchirurgen entfernt wird. Der Zahnarzt ist allerdings verpflichtet, den Patienten vor dem Eingriff darauf hinzuweisen, dass er sich alternativ in die Behandlung eines Kieferchirurgen begeben kann und den Zahn dort entfernen lassen kann. Im vorliegenden Fall hatte dies der Zahnarzt nicht getan. Hieraus folgt, dass eine wirksame Aufklärung nicht vorlag und somit der Eingriff rechtswidrig war. Bei dem Eingriff kam es zu einer Nervverletzung, die ein dauerhaftes Taubheitsgefühl bis zur Lippenmitte, eine langjährige Nachbehandlung, verschiedene Bissverletzungen und chronische Schmerzen auslöste. Das Gericht erkannte ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zu.

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