Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 31/2021 – Thema: Angestellte Ärzte als Whistleblower

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

herzlich willkommen zur einunddreißigsten Ausgabe meines Mandantenbriefs. Heute berichte ich über einen interessanten arbeitsrechtlichen Fall: Eine angestellte Gastroenterologin führte im Rahmen ihrer Tätigkeit Endoskopien durch. Leitliniengerecht hätte bei diesen Endoskopien eine Überwachung der Sedierung durch Assistenzpersonal erfolgen müssen. Aufgrund von Personalmangel unterblieb dies aber. Die Ärztin suchte zunächst eine Lösung, indem sie dies ihrem Arbeitgeber (ebenfalls Arzt) mitteilte. Die einzige Reaktion auf diese Mitteilung war jedoch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung. Hiergegen erhob die Ärztin Kündigungsschutzklage. Sie wandte sich zusätzlich an die Ärztekammer und bat um eine Einschätzung der Rechtslage angesichts der unveränderten Situation in der Endoskopie. Sie äußerte sich hierüber außerdem gegenüber einer Mitarbeiterin ihres Berufsverbands. Hierauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal fristlos unter Hinweis auf den Geheimnisverrat.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.11.2020 – 9 Sa 426/20 entschieden, daß die Klägerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe. Eine Anfrage einer angestellten Ärztin an die Ärztekammer zu fachlichen Standards und erforderlicher Ausbildung des Personals oder einer Anzeige zur fehlenden Einhaltung fachlicher Standards nach erfolglosem Versuch interner Klärung und ohne wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben sei keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Gleiches gelte für einen fachlichen Austausch einer angestellten Ärztin über die Praxis der Umsetzung von Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften mit diesen Fachgesellschaften.

 

Gerade im Fall von Konflikten zwischen Ärzten sei die Ärztekammer der richtige Adressat, zumal es sich bei der Ärztekammer um keine Institution wie die Staatsanwaltschaft handele. Zu beachten sei auch, daß die Ärztin zunächst versucht habe, die Angelegenheit ohne Einschaltung Dritter einer Lösung zuzuführen.

 

Stellungnahme und Praxishinweis:

Ich halte das Urteil des Landesarbeitsgerichts für falsch, weil es den Besonderheiten des ärztlichen Berufsrechts nicht Rechnung trägt. Soweit dort argumentiert wird, die Ärztekammer sei schließlich keine Behörde wie eine Staatsanwaltschaft, ist dies sachlich falsch. Ausweislich sämtlicher Heilberufs- und Kammergesetze der Länder ist die Ärztekammer sozusagen janusköpfig: Sie soll zum einen die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrnehmen, zum anderen diese aber auch überwachen und Fehlverhalten verfolgen. Unter anderem weisen die Heilberufsgesetze den Ärztekammern das berufsrechtliche Verfahren als Ermittlungs- und Anklagebehörde zu. Das ist exakt die gleiche Stellung, die im allgemeinen Strafverfahren die Staatsanwaltschaft hat. Davon abgesehen besteht bei Verdacht einer Straftat für die Kammern eine gesetzliche Pflicht zur Meldung an die Staatsanwaltschaft. Die qualitative Differenzierung des Landesarbeitsgerichts zwischen Ärztekammer und Staatsanwaltschaft beruht somit auf einem Rechtsirrtum.

 

Sollte sich das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg als richtungsweisend für die Praxis zeigen, würde dies heißen, daß angestellte Ärzte berechtigt sind, nach einem entsprechenden Hinweis an den Arbeitgeber die Ärztekammer einzuschalten. Umgekehrt würde dies für den Arbeitgeber heißen, daß solche Hinweise von Angestellten äußerst ernst zu nehmen sind.

 

Für die Vertragsgestaltung empfehle ich, entsprechende Verschwiegenheitspflichten ausdrücklich aufzunehmen, um die Hemmschwelle von Anzeigen für angestellte Ärzte zu erhöhen. Die Ärztekammer ist kein Schlichtungsgremium für unterschiedliche Auffassungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in medizinischen Dingen. Eine Anzeige bei der Ärztekammer durch einen Arbeitnehmer geschieht in der Regel in klarer Schädigungsabsicht und hebt jede Auseinandersetzung auf eine sehr hohe Eskalationsstufe. Ein solches Verhalten ist häufig keine übliche Form der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, sondern Denunziantentum und ein Vertrauensbruch.

 

Im Konfliktfall ist beiden Seiten stets ein Versuch der internen Streitbeilegung zu empfehlen, bevor eine unter Umständen verhängnisvolle Öffentlichkeit geschaffen wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Renzelmann, RA

 

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Angestellte Ärzte als Whistleblower
Rechtsinformationen für Pathologen 31-20
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