Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 34/2021 – Thema: Versicherungspflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in der 34. Ausgabe meines Informationsbriefs berichte ich über gesetzgeberische Änderungen hinsichtlich der Versicherungspflicht für Ärzte. Diese war bisher hauptsächlich in den Berufsordnungen der Länder und eher unspezifisch geregelt. Ein Beispiel aus der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns:

 

„Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ 

 

Auf Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit ist nunmehr durch Einführung eines neuen § 95 e SGB V für Leistungserbringer im GKV-Bereich eine sehr viel detailliertere und umfangreichere Regelung in Kraft getreten. Das Gesetz wird voraussichtlich am 19.07.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt dann sofort.

 

Besonders von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen ist kritisiert worden, daß die Regelung sich allein auf die vertragsärztliche Seite bezieht. Diese Kritik ist berechtigt, weil die Chance auf Einführung einer umfassenden und einheitlichen Regelung für Ärzte im stationären, ambulanten, vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich vertan wurde. Die Aufgabenübertragung auf die ohnehin vielerorts überlasteten Zulassungsausschüsse verbraucht dort ohne Not weitere Ressourcen.

 

Die Neuregelung betrifft alle Leistungserbringer im GKV-Bereich, also niedergelassene Vertragsärzte in Einzelpraxis und BAG, ermächtigte Krankenhausärzte sowie Medizinische Versorgungszentren.

 

Die Neuregelung hat zusammengefasst folgenden Inhalt (Gesetzestext liegt an):

 

1) Alle vorgenannten Leistungserbringer haben die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und jederzeit vorzuhalten.

 

2) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Bundesmantelvertragspartner und der Bundesärztekammer bestehen Mindestversicherungssummen wie folgt:

  • Für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte: 3 Mio. € pro Fall, 6 Mio. € pro Jahr
  • Für Vertragsärzte und BAG mit angestellten Ärzten und für MVZ: 5 Mio. € pro Fall, 15 Mio. € pro Jahr

3) Bei allen künftigen Zulassungsanträgen (cave: Gilt ab sofort, also auch in laufenden Verfahren -> Gefahr der Vertagung von Sitzungen!) ist der Nachweis der Versicherung Zulassungsvoraussetzung.

 

4) Die Zulassungsausschüsse werden alle zugelassenen Leistungserbringer innerhalb der nächsten zwei Jahre überprüfen.

 

5) Bei Verstößen drohen Sanktionen berufsrechtlicher und kassenarztrechtlicher Art bis hin zur Zulassungsentziehung bzw. Widerruf der Ermächtigung.

 

Die Regelung sollte von allen Ärzten zum Anlass genommen werden, den bestehenden Versicherungsschutz (besonders die Deckungssummen) zu überprüfen. In laufenden Genehmigungsverfahren sollte beim Zulassungsausschuss angefragt werden, ob ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden soll.

 

Herzlichst Ihr

C. Renzelmann

 

 

Anlage: Neuer Gesetzestext § 95 e SGB V (Wortlaut Regierungsentwurf)

 

Berufshaftpflichtversicherung

 

(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist; die Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unterschritten werden. 

 

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum … [einsetzen: sechs Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] höhere Mindestversicherungssummen als die in Satz 1 genannte Mindestversicherungssumme vereinbaren. 

 

(3) Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen 1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie 2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich anzuzeigen: 

1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses, 

2. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie 

3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können. Die Zulassungsausschüsse sind zuständige Stellen im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. 

 

(4) Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dass dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unverzüglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes auf. Kommt der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beschließen. Satz 2 gilt im Fall der bevorstehenden Beendigung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes entsprechend, wenn der Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht spätestens bis zum Ende des auslaufenden Versicherungsverhältnisses nachkommt. Der Vertragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. Das Ende des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen wurde. Das Ruhen der Zulassung endet mit dem Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Vertragsarzt. Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss das Entziehen der Zulassung zu beschließen.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten mit der Maßgabe, dass ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 

 

(6) Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum … [einsetzen: zwei Jahre nach Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] erstmals dazu auf, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. Kommen die Leistungserbringer der Aufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 6 entsprechend. 

 

(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zuständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht nach Absatz 1.

 

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